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Nullsteuersatz für Photovoltaik: Was 0 % Umsatzsteuer bedeutet und für wen er gilt

Seit 2023 fällt auf Lieferung und Installation vieler PV-Anlagen keine Umsatzsteuer an. Welche Voraussetzungen gelten, was alles dazugehört, was das für Kleinunternehmer und die Rechnung bedeutet — und wie die Einkommensteuerbefreiung dazu passt.

Redaktion AUTIVE GmbH · verantwortlich: Örsan Sakar und Erol Tutkun

Kurz erklärt

Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 % auf Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern, wenn die Anlage an den Betreiber geliefert und auf oder in der Nähe von Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Bei einer Bruttoleistung von höchstens 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Unabhängig davon sind Einnahmen aus vielen PV-Anlagen auf Gebäuden nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit.

Was regelt der Nullsteuersatz?

Der Nullsteuersatz bedeutet: Auf Lieferung und Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage wird Umsatzsteuer mit 0 % berechnet. Die Regelung steht in § 12 Abs. 3 UStG, gilt für Umsätze ab dem 1. Januar 2023 und ist nach Angaben des Bundesfinanzministeriums unbefristet. Begünstigt sind Solarmodule, die für den Betrieb wesentlichen Komponenten und Speicher.

Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. Der Nullsteuersatz wird vom liefernden Unternehmen direkt im Angebot und in der Rechnung angewendet. Eine rückwirkende Anwendung auf Anlagen, die vor 2023 geliefert oder installiert wurden, ist nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums nicht möglich.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zwei Bedingungen sind entscheidend: Die Lieferung muss an den Betreiber der Anlage gehen, und die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden installiert werden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Für die meisten Eigenheime in Berlin und Brandenburg ist das ohne Weiteres der Fall.

Zur Vereinfachung gilt: Beträgt die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp oder wird sie das betragen, gelten die Voraussetzungen als erfüllt. Die Grenze wird je Anlage geprüft. Wird eine bestehende Anlage später erweitert, werden die Leistungen von Bestand und Erweiterung addiert; wird dadurch die 30-kWp-Grenze überschritten, greift die Vereinfachung für den ergänzten Teil nicht mehr.

Was gehört alles dazu — und was nicht?

Begünstigt sind die Solarmodule mit Halterung, die wesentlichen Komponenten wie Wechselrichter und Energiemanagementsystem sowie die Montage, soweit sie sich auf photovoltaikspezifische Arbeiten beschränkt. Speicher sind erfasst, wenn sie Strom aus der begünstigten Anlage speichern sollen; bei einer nutzbaren Kapazität von mindestens 5 kWh geht die Finanzverwaltung davon vereinfachend aus. Auch nachträglich gelieferte Speicher, Komponenten und Ersatzteile für eine begünstigte Anlage fallen darunter.

Die Erweiterung des Zählerschranks ist nach dem BMF-Schreiben vom 30. November 2023 begünstigt, wenn sie durch die PV-Anlage veranlasst ist. Eine Erneuerung ohne diesen Zusammenhang wird dagegen regulär besteuert. Ebenfalls nicht erfasst ist die primäre Unterkonstruktion etwa eines Carports oder einer Terrassenüberdachung — bei einem PV-Carport stehen deshalb Positionen mit 0 % und mit regulärer Umsatzsteuer im selben Angebot. Gleiches gilt für Arbeiten, die nicht zur Anlage gehören, etwa eine Dachsanierung.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Unternehmen und Gewerbedächer?

Ja, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind — maßgeblich ist nicht, ob der Betreiber privat oder unternehmerisch handelt, sondern das Gebäude und die Anlagenleistung. Liegt die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bei höchstens 30 kWp, gelten die Voraussetzungen kraft Gesetzes als erfüllt, also auch auf einem gewerblich genutzten Gebäude.

Bei größeren Anlagen kommt es darauf an, ob sie auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes installiert werden. Ist das nicht der Fall, etwa bei einer großen Anlage auf einer reinen Gewerbehalle, wird regulär Umsatzsteuer berechnet. Wie sich das für Ihr Unternehmen auswirkt, etwa beim Vorsteuerabzug, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.

Was bedeutet das für die Kleinunternehmerregelung?

Wer Strom ins Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Vor 2023 haben viele Betreiber deshalb auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um sich die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Mit dem Nullsteuersatz fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer mehr an — dieser Grund für einen Verzicht entfällt.

Das Bundesfinanzministerium lässt außerdem eine Vereinfachung zu: Beschränkt sich Ihr Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer begünstigten PV-Anlage und wenden Sie die Kleinunternehmerregelung an, kann auf die Anzeige beim Finanzamt und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden. Ob die Regelung in Ihrer Situation passt, etwa wenn Sie bereits anderweitig unternehmerisch tätig sind, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Die Rechnung weist für die begünstigten Positionen den Steuersatz von 0 % aus. Das liefernde Unternehmen muss nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür genügt nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass eine Erklärung des Erwerbers, dass er Betreiber der Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kWp beträgt oder betragen wird.

Diese Erklärung kann auch Teil des Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Die Eintragung im Marktstammdatenregister ist für die Frage, wer Betreiber ist, dagegen nicht entscheidend. Achten Sie beim Vergleich darauf, dass begünstigte und nicht begünstigte Positionen — etwa Carport-Konstruktion oder Dacharbeiten — getrennt ausgewiesen sind.

Und die Einkommensteuer? § 3 Nr. 72 EStG

Neben der Umsatzsteuer gibt es eine Befreiung bei der Einkommensteuer: Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden steuerfrei. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt eine Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit; für ältere Anlagen gilt die frühere gebäudebezogene Staffelung, etwa 15 kWp je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.

Zusätzlich gilt eine Obergrenze von insgesamt 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Sie ist als Freigrenze ausgestaltet: Wird sie überschritten, entfällt die Befreiung insgesamt, nicht nur für den Mehrbetrag. Dieser Ratgeber gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung.

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